Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seeeinkunft

Seeeinkunft

, f.

Steuer und Abgaben zur See (II) 
vgl. Seezoll
  • der gehalt auch, so denen personen, welche es [collegium de marine] constituiren, vor ihre mühe zuzuordnen, soll ... aus extraordinairen see-einkünften, welche das collegium selber erfinden wird, genommen werden
    1679 Schück,Kol.-Pol. II 84