Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seefahren
Artikel davor:
Seedamm
Seedeich
(seedeichen)
Seedrift
Seedriftgut
seedriftig
See'eimer
Seeeinkunft
see'erfahren
(Seefahre)
Seefahren
, n.
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I
gewerbliches Befahren eines Sees (I)
- wir wollend auch hiemit daß seefahren an sontagen abgestrickt haben, alßo daß die verordnete seevögt daruff achtung geben, die fehlbahre abzustraffen, oder auch gar denselbigen die schiff wegzunemmen haben sollind1665 ZürichKirchO. 1224
II
wie Seefahrt (VI)
- [dass] die pauern aller orthen zum seefahren gebraucht werden, wie dann die seefahrt verzaichnusen und weinrechnungen zu erkhennen geben1643 WürtJb. 1913 S. 719