Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): seefahrend
Artikel davor:
Seedeich
(seedeichen)
Seedrift
Seedriftgut
seedriftig
See'eimer
Seeeinkunft
see'erfahren
(Seefahre)
Seefahren
seefahrend
, adj.
I
als Seefahrer, Seemann tätig; aus dem Kreis der Seeleute stammend
bdv.:
schifffahrend,
seefahrtig (I)
vgl.
1gemein (A IX 4)
- [die aeltesten sollen] alle sachen vnd schelunge, die zwischen seefahrenden leuten sein, als zwischen schippern, kofleuten vnd schiffskindern, richten1425 Danzig(Hirsch) 75Faksimile (ca. 140 KB)
- moghen gaen yn dusse hove [konnyngk-artushove] de raedt, de borghere, de gemeyne dutsche coppmanne und alle zeevarende manne1477 Stieda-Mettig 558Faksimile (ca. 37 KB)
- [dat wij hovedlinge] den gemenen unschuldigen seevarnden unde copman ... beschermen1492 OstfriesUB. II 368Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- were [einer in desser broederschop] van unser schippern, koopluiden offte seevarenden volck ..., die voorarmede ..., sulvigen sal men ... [goedt] doen gelyck wo se tovoren mit hulpe [den armen gedaen hebben]1495 OstfriesUB. II 436Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- dar gy ok itlike gude rechtsynnige knechte, bosmanne und andere szevarende lude by ju hadden1511 HanseRez.3 VI 250
- von gemeynenn sehefarenndenn und hanntwercksmanne auch allen hanndtwerksgesellen unnd höckers: diesenn ... sall harres allerlei gewandt (ane gegrenndt) zutragenn frei sein1540 DanzigHochzeitO. 212
- darmede dem seefahrenden und wandernden kopmannn mit siner waare düße stadt tho besökende mer orsake gegeven dann gehindert1563 Westphalen,Mon. IV 3255Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- der collecten oder vnpflicht, so ein erbar rath inn zeitt hochdringender nott ihrenn burgerenn vnnd denn sehefarendenn kauffmanne eins vorrhats halben zu beuestigung ihrer stath auffleggen mus1564 MLiv. IV p. 295Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das sie [seherauber] sich bis zu anderer gelegenheit zu hogstem der sehefarenden nachteil und schaden mit gwalt zu enthalten gedenken1570 MittStArchKöln 17 (1889) 92
- dat de koeplude und seefahrende lude, so veel es schipfahrt und handtherung belanget, ehr sonderlick recht gehabt1575 Westphalen,Mon. III Praef. 96 Anm.Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- seefahrende leuthe ... und andere, die den wercken nicht zu nachtheil noch vorfang leben, moͤgen wol wohnung und eigen rauch ... haltenDanzigWillk. 1597 III 2 § 2Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert von der SLUB Dresden
- nehmen beyde [kollidierten schiffe] daruͤber schaden, derselbe soll von seefahrenden leuten in augenschein genommen ... werden1614 HansSeeR. X 3Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- [waß] hierinnen [privilegium] nicht enthalten, ... [soll] von seefahrenden verstendigen bey der zunft ... in acht genommen werden1647 HistBeitrPreuß. I 95Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weil aus kraft des kaiserl. rechtes, den seefahrenden leuten vor alters consentiret, daß sie auf die höhe von Barles mögen taufen, welches dann noch täglich observirt wird, ungeachtet daß oftmals unglück daraus entstehet, also daß den leuten durchs lange nachschleppen das blut zur nase und mund ausläuft1658 MärkForsch. 20 (1887) 146
- die schiffs-fracht und des seefahrenden volckes lohn ... soll niemand sich unterstehen zu versichernSchwedSeeR.(1667) 70Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dieweil dieses volck guten theils auß matrosen und see-fahrenden leuten bestehen wuͤrde, koͤnnte man zum commando uͤber sie mit recht lauter see-officirer und solche leute, welche mit dem see-volck umbzugehen wissen, gebrauchenDiarEurop. 27 (1673) 109
- es soll niemand ... sich unterstehen, bey nacht-zeiten ... am strande feuer anzuzuͤnden, oder andere gottlose griffe zu gebrauchen, um dadurch die seefahrenden in ihrem cours irre zu machen1727 PreußSeeR. IX 35
- ob nicht einige andere seefahrende oder fischer auf ihre gefahr mit ihren eigenen gefässen ... wagen wollten ... dem nothleidenden schiff zur huͤlfe entgegen zu gehen1728 PreußStrandungsO. III 4
- von allen ... strafgeldern soll die eine hälfte die hiesigen seefahrenden armen ... verfallen1769 QHambSchiffahrt 717
- zur sicherheit der seefahrenden soll kein im lande verfertigtes anker, ohne daß solches zufoͤrderst probiret und gestempelt worden, ... verkaufet werden1787 NCCPruss. VIII 1639Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
II
die Seefahrt (I) betreffend, damit in Zusammenhang stehend
bdv.:
seefahrtig (II)
- von dem wasszer rechte: alle zachen, die von schiffart vnd zeefarende sachen seyn, die gehorn in das wassir recht vnd geborn dem rathe zcu richtennach 1422 Danzig(Hirsch) 75Faksimile (ca. 140 KB)
- [O.] eyschde in zeevarend recht contra C.J. zone, gedaechde, conclusie tot restitutie van zeeckere raseylschepgen, groot omtrent 30 vaten, leggende alhier in de haven1580 BronnHandelFrankr. 593