Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seefahrendenarmenhaus

Seefahrendenarmenhaus

, n.

ein Armenstift für Seeleute 
  • [so der schiffer] zu solcher unvermuͤgenheit gerathen wuͤrde, daß er die kost nicht mehr zu gewinnen wuͤste, soll jhm ... von dem seefarenden armen hause frey brodt sein lebenlang verschaffet werden
    1603/05 HambGO. II 14 Art. 42