Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seefahrer

Seefahrer

, m.

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mnl. auch -varder 
im Seehandel (I) tätiger Kaufmann; Schiffer (I 1); auch: Seemann, Matrose, Schiffer (II) 
  • voer schaden ... des coepmans ende zeevarder 
    1448 HanseRez.2 III 337
  • [davon, in die wittwen-societaͤt zu treten] ausgeschlossene personen sind: a) maͤnner uͤber sechzig jahre, b) seefahrer von metier
    1775 v.Berg,PolR. VI 2 S. 1061
  • daß keiner von ihnen [seefahrer und fischer] zum artillerie-proviant-fuhr oder packknecht genommen werden soll
    1792 NCCPruss. IX 793
  • daß die neutralen seefahrer [in Kriegszeiten] ... die neutralitaͤt ihres schiffes und desselben ladung beweisen muͤssen
    1803 Kropatschek,KKGes. XVII 328
  • den österreichischen seefahrern wird ferner vermöge der neutralität untersagt, weder see-soldaten noch matrosen unter den namen passagiers oder sonst an eine der kriegführenden mächte zu transportiren
    1803 Kropatschek,KKGes. XVII 325
unter Ausschluss der Schreibform(en):