Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seegericht

Seegericht

, n.

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I Gericht in Seesachen, namentlich Angelegenheiten der Seefahrt (I u. II) und des Seehandels (I) 
  • [dass] alle strittigkeiten zwischen rhedern, befrachtern, schiffern und schiffs-volck ... fuͤr diesem see-gerichte sollen eroͤrtert und daselbst, nach dieser stadt see-rechten und der hansischen schiffs-ordnung, entschieden und geurtheilet werden
    1655 Lübeck/Burgermeister,TCJ. I 741
  • den 1. septemb. bin ich zu L. zum praesidenten im seegericht erwehlet. vnd mir dafür absonderlich iedes iahr zugesaget: 100 rthlr. besoldung aus der ersamen kaufmanns einnahme
    1655 ZLübG. 8 (1900) 24
  • wir haben ... wegen judicatur der see-händel ein eigenes seegerichte zue Colberg angerichtet
    1679 Schück,Kol.-Pol. II 83
  • in schiffs- und seesachen ... [bleibet] dem gravirten theile frei ... an das hiesige licent-collegium als das eigentliche seegericht zu appelliren
    1737 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 237
  • [Frage,] ob in dergleichen streitigkeiten, welche sich zwischen zwei freien potenzien oder ihren untertanen wegen der schiffahrt und handlung hervortun, die eine befugt sei, in ihrem lande durch die seegerichte und admiralitätshöfe urteilen zu lassen und die andere auf deren ausspruch zu verweisen
    1757 RechtVerfMariaTher. 349
  • wenn die dispache angefertigt und die quote, die jeder interessent beizutragen hat, durch ein erkenntniß des seegerichts bestimmt worden, [cassirt] derselbe [maͤkler] die gelder ein ... fuͤr welche arbeit der maͤkler ... die ihm von dem seegericht ... festzusetzende gebuͤhren erhaͤlt
    1765 Kosmann,StettinStatR. 177
  • bey dem fracht- oder see-gerichte, in welchem alle see-haͤndel und vorfallende streitigkeiten zwischen befrachtern, schiffern und schiffsvolck ... entschieden werden, findet ... nur ein muͤndliches verfahren stat
    1784 RevalStR. I 330
  • die landesherrschaft uͤbet in schifstreitigkeiten und in seesachen die gerichtsbarkeit aus und hat zu dem ende eigene gerichtshoͤfe: admiralitaͤtsgerichte, seegerichte 
    1785 Fischer,KamPolR. III 68
  • in dem ersten hafen, wo der schiffer landet, muß er den havereyfall und entstandenen schaden den dortigen seegerichten, oder dem consul der nation umständlich anzeigen, und sich darüber ein attest ausstellen lassen
    1794 PreußALR. II 8 § 1843
II Gericht in Angelegenheiten des Deichwesens, Deichgericht 
  • für diesem teich- oder see-gericht seynd ... zu stehen schuldig alle und jede unter der teich-acht gesessene
    1693 BremPolO. 127
  • diese deichgeschworne nebst dem beamten formiren auf N.N. das deich- und seegericht, vor welchem alle deichwrogen und contraventionsfälle gegen das deich- und schleusenwesen und die dabey eingeführten observanzen, auch injuriensachen ... verhandelt und abgeurtelt werden
    1790 AnnBrschw. IV 925
  • das gericht in deichsachen: in Bremen das seegericht 
    1793 Adelung2 I 1437
III Gericht und Aufsichtsbehörde mit Zuständigkeit für alle einen See (I) betreffenden Angelegenheiten, insb. Fisch- und Vogelfang
  • seegericht: ... nach anleitung eines seegerichts-protocolli vom 7ten august 1694 [gehoͤret vor dieses gericht] alles, was zur fischerey, dreckerey ... zum reet oder rohr und buschwerk gehoͤret
    1792 Benzler,DeichWB. II 145
  • das seegericht ... hat uͤber die beobachtung der fische- und voͤgelfangsgesetze zu wachen; alle ... fischer und fischkaͤufer stehen unter diesem gerichte; es uͤbt die hoͤhere und niedere gerichtsbarkeit uͤber den ganzen see und seine ufer aus und nimmt die festgesetzten fischer auf
    A.v. Riedl, Reise-Atlas von Bayern: Chaußée Landsberg nach München (München 1796) 5
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