Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seehandel

Seehandel

, m.

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I Handel, Kauf und Verkauf von Waren zur See (II) 
vgl. seefahrig
  • damit aber auch dieser dreier laͤnder seehaͤndel ... befoͤrdert wuͤrden
    1677 Zesen,NlLeue 688
  • wie ... ein großer importirender seehandel könne eingerichtet werden
    1679 Schück,Kol.-Pol. II 88
  • ein frachtbrief, ... welcher dieselbe kraft zu behuf der ueberlieferung und des empfangs wie ein connossement beym see-handel hat
    1769 HambGSamml. VII 4
  • seehandel, als welcher nur von großen gesellschaften gefuͤhrt werden kan, die mit ganz außerordentlichen privilegien versehen sind
    1785 Fischer,KamPolR. III 157
II das Seewesen (I) betreffende (Rechts-)Streitigkeit
bdv.: Seesache
  • [Übschr.:] von seehaͤndeln 
    1586 Pard.,Coll. III 438
  • [daß] processe von den sachwaltern verlaͤngert werden, welches insonderheit bey den seehaͤndeln zu verhuͤten ... fuͤr hoͤchst no*thig erachtet
    1655 RevalStR. I 234
  • ein collegium de marine ... welches ... über alle see-händel, streitigkeiten und irrungen, so aus der navigation, wie auch in zoll- und licent-sachen entstehen, erkenne und judicire
    1679 Schück,Kol.-Pol. II 83
  • alle sachen, die aus diesem see-handel entspringen, oder von diesem see-rechte abhaͤngig sey ... sollen ... binnen dreyen tagen auf vorgehendes rechtlich verfahren, nach diesem see-rechte eroͤrtert [werden]
    1699 DänGes. IV 140
  • see- oder schiffshändeln als haverie, bodmerei, heuer
    1737 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 236
unter Ausschluss der Schreibform(en):