Seehandel, m.
Seehandel, m.
I
Handel, Kauf und Verkauf von Waren zur See (II)
bdv.:
Seegeschäft (II),
Seehandlung (I)
vgl.
seefahrig
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damit aber auch dieser dreier laͤnder seehaͤndel ... befoͤrdert wuͤrden1677 Zesen,NlLeue 688
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wie ... ein großer importirender seehandel könne eingerichtet werden1679 Schück,Kol.-Pol. II 88
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ein frachtbrief, ... welcher dieselbe kraft zu behuf der ueberlieferung und des empfangs wie ein connossement beym see-handel hat1769 HambGSamml. VII 4 Faksimile
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seehandel, als welcher nur von großen gesellschaften gefuͤhrt werden kan, die mit ganz außerordentlichen privilegien versehen sind1785 Fischer,KamPolR. III 157 Faksimile
II
das Seewesen (I) betreffende (Rechts-)Streitigkeit
bdv.:
Seesache
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[Übschr.:] von seehaͤndeln1586 Pard.,Coll. III 438 Faksimile
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[daß] processe von den sachwaltern verlaͤngert werden, welches insonderheit bey den seehaͤndeln zu verhuͤten ... fuͤr hoͤchst no*thig erachtet1655 RevalStR. I 234 Faksimile
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ein collegium de marine ... welches ... über alle see-händel, streitigkeiten und irrungen, so aus der navigation, wie auch in zoll- und licent-sachen entstehen, erkenne und judicire1679 Schück,Kol.-Pol. II 83
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alle sachen, die aus diesem see-handel entspringen, oder von diesem see-rechte abhaͤngig sey ... sollen ... binnen dreyen tagen auf vorgehendes rechtlich verfahren, nach diesem see-rechte eroͤrtert [werden]1699 DänGes. IV 140
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see- oder schiffshändeln als haverie, bodmerei, heuer1737 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 236