Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seelenheil

Seelenheil

, n.

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Wohl, Heil, Reinheit der Seele (I); dem Seelenheil nach dem leiblichen Tod dienen ua. ein möglichst sündenfreies Leben und religiöse Stiftungen, zB. Seelgeräte (I) 
bdv.: 2Selde
  • [wir geben vmb] vnsern vordern vnd nachkommen selenheile willen den ersamen herrn ... drie gülden jerlichs gelts
    1473 FreibDiözArch. 25 (1896) 218
  • persohnen, welche uns, der christenheit, und dem gemeinen wesen, umb ihrer tapfferkeit, und guten qualitaͤten willen, sowohl in civil-sachen und militar- als auch anderen statts-sachen, noch viel lange nutzliche, und ersprießliche dienst haͤtten laisten koͤnnen, und zwar oͤffters mit verlust deß ewigen seelen-heyls 
    1601 CAustr. I 286
  • [ein Lehrer hat] die jugend in dem, was zu ihrem seelen-heyl gehöret, genungsam zu unterrichten
    1724 SchulO.(Vormbaum) III 281
  • die vollkommenheit der geistlichen ordensmänner und der damit verbundene nutzen für die religion und das seelenheil ist der grund ihrer einsetzung
    1770 ArchKathKR. 17 (1867) 56
  • sind geringe, zum seelenheile gemachte verordnungen von dieser beschraͤnkung ausgeschlossen
    1789 Thomas,FuldPrR. II 48
unter Ausschluss der Schreibform(en):