Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seelenheil
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Seelbuch
Seelding
Seele
(Seelebereiter)
Seel'eimer
Seelenbehältnis
Seelenbewährer
Seelenbruderschaft
Seelendefa
Seelengottesdienst
Seelenheil
, n.
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Wohl, Heil, Reinheit der Seele (I); dem Seelenheil nach dem leiblichen Tod dienen ua. ein möglichst sündenfreies Leben und religiöse Stiftungen, zB. Seelgeräte (I)
bdv.:
2Selde
vgl.
Seelenstrafe,
Seligkeit (I)
- [wir geben vmb] vnsern vordern vnd nachkommen selenheile willen den ersamen herrn ... drie gülden jerlichs gelts1473 FreibDiözArch. 25 (1896) 218
- persohnen, welche uns, der christenheit, und dem gemeinen wesen, umb ihrer tapfferkeit, und guten qualitaͤten willen, sowohl in civil-sachen und militar- als auch anderen statts-sachen, noch viel lange nutzliche, und ersprießliche dienst haͤtten laisten koͤnnen, und zwar oͤffters mit verlust deß ewigen seelen-heyls1601 CAustr. I 286Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [ein Lehrer hat] die jugend in dem, was zu ihrem seelen-heyl gehöret, genungsam zu unterrichten1724 SchulO.(Vormbaum) III 281Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die vollkommenheit der geistlichen ordensmänner und der damit verbundene nutzen für die religion und das seelenheil ist der grund ihrer einsetzung1770 ArchKathKR. 17 (1867) 56
- sind geringe, zum seelenheile gemachte verordnungen von dieser beschraͤnkung ausgeschlossen1789 Thomas,FuldPrR. II 48Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte