Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seelfrau

Seelfrau

, f.

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Insassin eines Seelhauses; ua. damit betraut, Kranken und Sterbenden beizustehen sowie Leichen zu versorgen; zT. auch für die Leichenschau zuständig
  • seelfrawen oder ander erber frawen ... die mag man wol empfahen
    1306 AugsbUB. I 167
  • der seelfraw vnd anderer dergleichen weiber halben, so den kranken mögen dienen, soll auch einsehen gescheen, damit die yeder zeyt zur notturft den kranken personen umb ein zymbliche leidliche belonung dienstlich seyen
    1536 JbMittelfrk. 53 (1906) 15
  • [das] verordnet werden seelfrauen, auch manspersonen, die zu den kranken, wu man ir begert, sich gebrauchen lassen und der sterbenden warten
    1543 Regensburg/Sehling,EvKO. XIII 410
  • wegen der ... verstorbenen weibs-person, welche von der seelfrau zu besichtigen, ob keine gewalt an ihr verübt worden ist
    1740 MittNürnberg 44 (1953) 160
  • die seelfrauen haben das noͤthige bey einer leiche zu besorgen ... ihr lohn ist ... ihnen in der leich-ordnung vorgeschrieben
    1785 Gatterer,TechnolMag. I 601