Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seelfrau
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Seelenverkäufer
Seelenverschimpfung
Seelfrau
, f.
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Insassin eines Seelhauses; ua. damit betraut, Kranken und Sterbenden beizustehen sowie Leichen zu versorgen; zT. auch für die Leichenschau zuständig
vgl.
Begine,
Hospitalleute
- seelfrawen oder ander erber frawen ... die mag man wol empfahen1306 AugsbUB. I 167
- der seelfraw vnd anderer dergleichen weiber halben, so den kranken mögen dienen, soll auch einsehen gescheen, damit die yeder zeyt zur notturft den kranken personen umb ein zymbliche leidliche belonung dienstlich seyen1536 JbMittelfrk. 53 (1906) 15
- [das] verordnet werden seelfrauen, auch manspersonen, die zu den kranken, wu man ir begert, sich gebrauchen lassen und der sterbenden warten1543 Regensburg/Sehling,EvKO. XIII 410Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wegen der ... verstorbenen weibs-person, welche von der seelfrau zu besichtigen, ob keine gewalt an ihr verübt worden ist1740 MittNürnberg 44 (1953) 160Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die seelfrauen haben das noͤthige bey einer leiche zu besorgen ... ihr lohn ist ... ihnen in der leich-ordnung vorgeschrieben1785 Gatterer,TechnolMag. I 601Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld