Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seelhirt

Seelhirt

, m.

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auch Seelen- 
wie Seelsorger (I) 
  • damit diß gottshus S., ihre seelhürten, ambt-, lehenlüten und andere ihre diener fürterhin witer in aufgang, guetem friden und ruhe beliben
    um 1646 GasterLsch. 269
  • ihr unterhalt soll ... zur andern haͤlfte von den einkuͤnften ihres katholischen seelenhirten, der durch die schlechte belehrung daran schuldig seyn mag, genommen werden
    1790 LexÖstVerordn. 10
unter Ausschluss der Schreibform(en):