Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seelhirt
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Seelgift
Seelhaus
Seelhauspfleger
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, m.
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auch Seelen-
wie Seelsorger (I)
wie Seelsorger (I)
- damit diß gottshus S., ihre seelhürten, ambt-, lehenlüten und andere ihre diener fürterhin witer in aufgang, guetem friden und ruhe belibenum 1646 GasterLsch. 269Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ihr unterhalt soll ... zur andern haͤlfte von den einkuͤnften ihres katholischen seelenhirten, der durch die schlechte belehrung daran schuldig seyn mag, genommen werden1790 LexÖstVerordn. 10Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)