Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seelnonne
Artikel davor:
Seelhüter
Seelknecht
Seelkorn
Seelleute
(Seelmahnung)
Seelmeister
Seelmeisterin
Seelmesse
(Seelmessenlehen)
Seelmörder
Seelnonne
, f.
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wie Seelfrau
- wann die seelnonnen den vermöglichen kranken wachen und auswarten1616 ArchKathKR. 70 (1893) 109
- dies jahr haben C. und P. die Mendel ein seelhaus gestiftet ..., darein sollte man nehmen acht seelnunnen von alten frummen ehehalten, die nit mehr dienen mögen1623 QFGNürnb. XI 243
- da die seelnonne bey dem toden oder kranken wachen oder auswarten thut, soll ihr ... solang die leiche im hauß stehet, bezahlt werden1774 Wagner,Civilbeamte II 128Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)