Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seelnonne

Seelnonne

, f.

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wie Seelfrau 
  • wann die seelnonnen den vermöglichen kranken wachen und auswarten
    1616 ArchKathKR. 70 (1893) 109
  • dies jahr haben C. und P. die Mendel ein seelhaus gestiftet ..., darein sollte man nehmen acht seelnunnen von alten frummen ehehalten, die nit mehr dienen mögen
    1623 QFGNürnb. XI 243
  • da die seelnonne bey dem toden oder kranken wachen oder auswarten thut, soll ihr ... solang die leiche im hauß stehet, bezahlt werden
    1774 Wagner,Civilbeamte II 128