Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seelrecht
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, n.
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auch Seelen-
(Anspruch auf eine) Abgabe, Vergütung für die Kosten von Begräbnis, Jahrzeit (III 3) uä.; auch: die Kosten selbst
(Anspruch auf eine) Abgabe, Vergütung für die Kosten von Begräbnis, Jahrzeit (III 3) uä.; auch: die Kosten selbst
- protestanten werden hier nicht begraben und müssen an andere orte mit viel unkosten geführt werden und doch das seelrecht herrn prälaten zahlen1597/98 Grüll,Bauer 212
- das vor allen dingen durch die erben ... des abgestorbnen selrechte vorab, demnach die geltschulden bezalt sollind werden ... selrecht verstaht sich allein, was mit haltung der götlichen empteren in der kilchen vfgat, mit begrebung, sibenden, dryssigsten, jarzytAnf. 17. Jh. FreiburgÜMun. III Art. 366
- seelrecht von denen nahrungsleuten1650 Passau/ArchKathKR. 93 (1913) 621
- jura stolae ... pro mortuario oder seelenrecht sammt der begräbniss zusammen 32 kr.1720 FreibDiözArch. 19 (1887) 293Faksimile - in Google Books
- sind in einer stadt mehr unterschiedliche pfarren, so stehet das seelrecht dem pfarrer zu, in dessen pfarre der verstorbene tempore mortis seine wohnung gehabt hat ... an verschiedenen orten ist gebraͤuchlich, daß auch der custos von dem seelrecht ... participirt1772 Wagner,Civilbeamte II 124Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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