Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seelsorgamt
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Seelsorgamt
, n.
auch Seelen-
Amt und Aufgabe eines Seelsorgers (I)
Amt und Aufgabe eines Seelsorgers (I)
- sollen [die zehen vorsteher] sich nach der ordenunge und unterweisunge, mit dem und auch der verwesunge des gemeinen selensorgen ambts der gotlichen schriftgelehrten halten1523 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 601Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- daß die ordensgeistliche ... auch außerhalb den kloͤstern ... das seelsorgamt versehen koͤnnen1772 Petzek,Samml. IX 23
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