Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seelsorgamt

Seelsorgamt

, n.

auch Seelen- 
Amt und Aufgabe eines Seelsorgers (I) 
  • sollen [die zehen vorsteher] sich nach der ordenunge und unterweisunge, mit dem und auch der verwesunge des gemeinen selensorgen ambts der gotlichen schriftgelehrten halten
    1523 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 601
  • daß die ordensgeistliche ... auch außerhalb den kloͤstern ... das seelsorgamt versehen koͤnnen
    1772 Petzek,Samml. IX 23