Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seelsorger

Seelsorger

, m.


I Geistlicher, Pfarrer (I) 
  • ein ernstlich uffsaͤchen ... uff ... pfarrer und seelsorgern ... uff das sy getrüwlich mit leer und laͤben den unsern vorstandint
    1529 BernStR. VI 1 S. 388
  • dat de gemeene sehe un erkenne den, de thom predig-ambte un thom seel-sorger erwehlet iß, da se em davor holde
    1529 HambGSamml. VIII 111
  • hefft e.e. raht tho erholding bestaͤndiger christlicker einigheit ... allen und jeden seelsorgern, pastoren, cappellanen, karckendenern und jedermaͤnniglick ..., so in dem karcken-ministerio ... in unde uterhalf duͤsser stad in enes e. rades gebede geseten, ... uperlegt ...
    1560 HambGSamml. VIII 316
  • [das] alle oberkeiten in jhren gebieten den pfarherrn, seelsorgern, kirchendienern vnd predicanten ... beuelhen, das sie die vnderthanen zu ... emsigem gebett ... anweisen
    RTA.RV. 1567 S. 323
  • ist die christl. gute ordnung, dass die personen, so zur ehe greifen wollen, von ihren seelsorgern aufgeschrieben, ihre namen und zunamen, land und stadt, auch ihre herrschaft, wo es diener und dienerin sein, namhaftig gemeldet und in der kirchen von der canzel offentlich dreimal vor der hochzeit proclamiret und aufgeboten werden, damit diejenigen, so vielleicht darinnen zusprechen haben, raum gegeben oder sonsten andern hindernissen gebührlicher weise begegnet werde
    1575 Thorn/Sehling,EvKO. IV 240
  • dem seelsorger soll für pflege des mißtetigen mit geistlicher speis und aufwartung bis zum tode eine ergötzlichkeit werden
    16. Jh. Neubach,Herrstein 30
  • gegen eure prediger und seelsorger als gegen gottes boten und diener [ihr] euch aller calumnien und boͤsen nachreden ... enthalten sollet
    1621 HadelnPriv. 205
  • von der patronat-gerechtigkeit oder benennung und vorstellung neuer seelsorger 
    1666 GothaLO. I 3 Tit. 1
  • hierauf werden alle ... pfarrherrn, coperators und seelsorger vermont, das si ainichen heuratverspröchen oder hantstraich nit beiwonen sollen
    17. Jh. Tirol/ÖW. II 22
  • [den] herren kirchen elteste und seelsorger ... soll obliegen, insgemein auf alle in ihren quartieren sitzende persohnen genau zu achten
    1721 BernStR. VI 1 S. 604
  • solle kein pfarrer oder seelsorger selbige [vagabunden] zu copuliren sich unterfangen, sondern ... an unser ordinariat verweisen
    1761 GasterLsch. 219
  • [zur Suizid-Prophylaxe sollen] die seelsorger in städten und auf dem lande denen ihrer seelen-pflege anvertrauten schwermüthigen ... personen ... unermüdet beystehen
    1779 CSax. I 1076
  • muͤssen sie [Brautleute] sich, ehe sie ausgerufen und getrauet werden koͤnnen, bei dem trauenden seelsorger mit einem gerichtlichen vermoͤgensscheine rechtfertigen
    1789 Thomas,FuldPrR. II 14
  • auch müssen der gesundheits-beamte und seelsorger des zu entmündigenden mit ihrem urtheil über seinen gemüthszustand zuvor gehört worden seyn
    BadLR. 1809 Satz 498 a
  • wenn ein anderes ehehinderniß rege gemacht wird; so ist es dem seelsorger bey schwerer strafe verbothen, die trauung vorzunehmen
    1811 ÖstABGB. § 78
  • die auf angeben der mutter erfolgte einschreibung des vaͤterlichen nahmens in das tauf- und geburtsbuch macht nur dann einen vollstaͤndigen beweis, wenn die einschreibung nach der gesetzlichen vorschrift mit einwilligung des vaters geschehen, und diese einwilligung durch das zeugniß des seelsorgers und des pathen mit dem beysatze, daß er ihnen von person bekannt sey, bestaͤtiget worden ist
    1811 ÖstABGB. § 164
II wie Seelwärter (I) 
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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