Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seelweib
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Seelweib
, n.
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auch Seelen-
wie Seelfrau
wie Seelfrau
- [Übschr.:] pflicht der nützlischen seelweiber1655 ZBayrLG. 73 (2010) 451
- [dass totgeborene] kinder, so uͤber die halbe zeit getragen worden ... durch die seelweiber ... zur begraͤbnis gebracht [werden sollen]1717 Lahner,Samml. 207Faksimile - in Google Books
- ist befohlen, den cörper, wann das seelenweib keinen gewaltsamen zeichen daran finden wird, ohnverlängt mit den geringsten unkosten begraben zu lassen1740 MittNürnberg 44 (1953) 160Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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