Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seelweib

Seelweib

, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
auch Seelen- 
wie Seelfrau 
  • [Übschr.:] pflicht der nützlischen seelweiber 
    1655 ZBayrLG. 73 (2010) 451
  • [dass totgeborene] kinder, so uͤber die halbe zeit getragen worden ... durch die seelweiber ... zur begraͤbnis gebracht [werden sollen]
    1717 Lahner,Samml. 207
  • ist befohlen, den cörper, wann das seelenweib keinen gewaltsamen zeichen daran finden wird, ohnverlängt mit den geringsten unkosten begraben zu lassen
    1740 MittNürnberg 44 (1953) 160
unter Ausschluss der Schreibform(en):