Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seemacht

Seemacht

, f.

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I Flotte von Kriegsschiffen; allg.: Marine eines Staates
bdv.: Seestaat (I)
  • deß koͤnigs seemacht 
    1589 Fischart(K.) III 375
  • durch die bezahlung der fremden schiffs-frachten (welcher artikel ... das einzige unterhaltungs-mittel der formidablen see-macht anderer nationen ist) [werden] noch allweiter das baare geld aus Deutschland herausgezogen
    1677 HambGSamml. IX 289
  • als sr. chur-fürstl. durchl. hochstseel. andenkens mit der kron Schweden im kriege begriffen war, haben sie sich zum erstenmal der seemacht bedienet
    1705/11 Schück,Kol.-Pol. II 523
  • die ausgaben fuͤr die seemacht haben ... ihre besondern abtheilungen, als zum schiffsbaue, zu zeughaͧsern und magazinen fuͤr die marine
    1758 v.Justi,Staatsw. II 527
  • der anfang eines kriegs wird von der zeit an gerechnet, da die land- oder seemacht sich zu kriegsoperationen gegen den feind in bewegung setzt
    1794 PreußALR. II 8 § 1966
II Staat, dessen politische, wirtschaftliche und militärische Stärke auf der Handels- und Kriegsschifffahrt beruht
vgl. Macht (II)
  • so hat doch unsere handlung bey den streitigkeiten der see-mächte so empfindliche streiche erlitten, welche nichts als ein langwieriger friede ... wieder herzustellen vermögend sind
    1749 QHambSchiffahrt 78
  • zur see fuͤhren Großbritannien und die vereinigten Niederlande, unter andern europaͤischen nationen, den besondern namen der seemaͤchte 
    1777 Moser,VölkerR. 482
unter Ausschluss der Schreibform(en):