Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seemark

Seemark

, f.

zu einer Gemeinde gehörendes Gebiet auf einem See (I) mit besonderen, oft genossenschaftlichen Fischereirechten
zu 1Mark
  • an Schilti hin an Schiberrun du se march gat
    um 1315 Segesser,LuzernRG. I 354
  • deß ersten getruwend wir alle die in den Kelnhoff gen W. gehoͤrend recht ze haben ze grund und grat, twing und bann, wunn und weid, und den kleinen gerichten, seemarch und landtmarch
    1433 Tschudi,ChrHelv. II 203
  • seit dem mal, da die ... von W. vor zeiten ihre seemarch mit anderem von dem von M. erkauft haben u. nach ihres kaufbriefs sag ihr eigen ist, dass ihnen darum ... unsere eidgenossen von L. darum nichts zu gebieten haben zu fischen, noch die fische in ihre stadt zu markt zu führen, denn sie mögen fischen, wenn es ihnen fuget
    1472 AbhSchweizR. 24 S. 52
unter Ausschluss der Schreibform(en):