Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seemark
Artikel davor:
Seelwärterei
Seelwärterin
(Seelwärterschaft)
Seelweib
Seelzettel
Seelzunft
Seemacht
Seemann
Seemannschaft
Seemannsgebrauch
Seemark
, f.
zu einer Gemeinde gehörendes Gebiet auf einem See (I) mit besonderen, oft genossenschaftlichen Fischereirechten
vgl.
1Landesmark
zu
1Mark
- an Schilti hin an Schiberrun du se march gatum 1315 Segesser,LuzernRG. I 354
- deß ersten getruwend wir alle die in den Kelnhoff gen W. gehoͤrend recht ze haben ze grund und grat, twing und bann, wunn und weid, und den kleinen gerichten, seemarch und landtmarch1433 Tschudi,ChrHelv. II 203Faksimile - in Google Books
- seit dem mal, da die ... von W. vor zeiten ihre seemarch mit anderem von dem von M. erkauft haben u. nach ihres kaufbriefs sag ihr eigen ist, dass ihnen darum ... unsere eidgenossen von L. darum nichts zu gebieten haben zu fischen, noch die fische in ihre stadt zu markt zu führen, denn sie mögen fischen, wenn es ihnen fuget1472 AbhSchweizR. 24 S. 52