Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seemeister
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Seelzettel
Seelzunft
Seemacht
Seemann
Seemannschaft
Seemannsgebrauch
Seemark
Seemaß
Seemaut
Seemeister
, m.
I
für Seen (I) zuständige Amtsperson
bdv.:
Hoffischer,
Seevogt (I)
vgl.
Seeknecht (I)
- aim boten gen H. zu dem semaister von dez vischens wegen 2 ß1455 QGrafschHohenberg II 266
- dem sehemeister 6 elen londisch duch zu eynem kleit geben dißmal und barchen zum wamß1500 Bücher,FrankfBerufe 112Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- das hinfur die hernachbenantenn person sollenn in die kuchenn gelassenn werden vnnd sunst nymands ... als nemlich kuchenmeister, sein schreyber, koche, kuchenknabenn ... hoffmetzler, seemeister vnd hoffvischer1506 Wüst,Policey VI 50
- gleichergestallt soll der seemeister, waß er von wein vnd fruͤchten, wann er die weyher vnd see vischen thut, vonn den ambtleuthen nimmbt, ihnen dasselbig gepuͤrlichen bezallen1569 Reyscher,Ges. XII 382Faksimile - in Google Books
- geistlicher seemeister1628/76 WürtDienerb. 415Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- die haupt-laden sowohl vor die schiffere als die fischere betreffend, solle deren nur eine ... angerichtet [werden] ... welcher nachgehende personen vorstehen sollen: ... als erster kertzen-meister ein jedesmahliger fürstl. see-meister1719 Heiman,Neckarschiffer I 273
- die chur-maynzische kuͤchen-parthie bestehet gegenwaͤrtig aus ... hof-fischer und seemeister1761 Moser,Hofr. II 357Faksimile - in Google Books
- die herrschaftlichen seemeister und hoffischer, die pritstabel, see- und wasservoͤgte [sind] angewiesen, wenn sie etwas strafbares wahrnehmen, es anzuzeigen1785 Fischer,KamPolR. III 125Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die aufsicht wegen genauer beobachtung der verschiedenen, die fischerey betreffenden policeygesetze ist theils den herrschaftlichen seemeistern und hoffischern, theils andern unterbedienten aufgetragen1803 v.Berg,PolR. III 383Faksimile - in Google Books
II
"Aufsichtsbeamter bei Holzflößarbeiten auf dem Bodensee" VorarlbWB II 1124
- die seemaister ... sollen zu allem demjenigen, so den achmaistern ... zuethuen obligt, nit weniger verpunden sein1649 ArchVorarlb. 7 (1911) 65