Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seenot

Seenot

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
unvorhergesehene, mit Gefahren für Schiff, Ladung und Mannschaft verbundene Notlage auf See (II) 
  • were er aber durch storm oder andere seenoth in eine andere haue, dann dahin er gedacht vnd befrachtet, gerahten, wolt dann der kauffman sein gut daselbst empfangen, so ist er dem schiffer die volle fracht zugeben schuͤldig
    1614 HansSeeR. III 17
  • [Übschr.:] von der fracht, wann einem schiffe seenoth zukoͤmbt
    SchwedSeeR.(1667) 33
  • alles guth, das aus der see-noht gefunden, angefischet und geborgen wird, soll binnen einen tag ... dem lands hofding oder stadthalter an selbigem orth angemeldet werden
    SchwedSeeR.(1667) 53
  • daß sie das dykerey- und bergungswesen ... sehr nuͤtzlich und noͤthig befinden, sowol fuͤr uns und das publikum insgemein, als insonderheit fuͤr einen jeglichen, der seenoth leidet
    1734 Dähnert,Samml. II 459
  • unter haverey werden uͤberhaupt verstanden ... aller schade, den man in aͤusserster seenoth an schiff und gut zu machen genoͤthiget wird, um leib und leben, schiff und gut zu retten
    1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 204
unter Ausschluss der Schreibform(en):