Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seenot
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, f.
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unvorhergesehene, mit Gefahren für Schiff, Ladung und Mannschaft verbundene Notlage auf See (II)
- were er aber durch storm oder andere seenoth in eine andere haue, dann dahin er gedacht vnd befrachtet, gerahten, wolt dann der kauffman sein gut daselbst empfangen, so ist er dem schiffer die volle fracht zugeben schuͤldig1614 HansSeeR. III 17Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- [Übschr.:] von der fracht, wann einem schiffe seenoth zukoͤmbtSchwedSeeR.(1667) 33Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alles guth, das aus der see-noht gefunden, angefischet und geborgen wird, soll binnen einen tag ... dem lands hofding oder stadthalter an selbigem orth angemeldet werdenSchwedSeeR.(1667) 53Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß sie das dykerey- und bergungswesen ... sehr nuͤtzlich und noͤthig befinden, sowol fuͤr uns und das publikum insgemein, als insonderheit fuͤr einen jeglichen, der seenoth leidet1734 Dähnert,Samml. II 459Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unter haverey werden uͤberhaupt verstanden ... aller schade, den man in aͤusserster seenoth an schiff und gut zu machen genoͤthiget wird, um leib und leben, schiff und gut zu retten1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 204