Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seeoffizier
Artikel davor:
Seelzunft
Seemacht
Seemann
Seemannschaft
Seemannsgebrauch
Seemark
Seemaß
Seemaut
Seemeister
Seenot
Seeoffizier
, m., Seeoffizierer, m.
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hochrangiges Mitglied einer Schiffsmannschaft; Offizier zur See (II)
vgl.
Seemacht (I)
- dieweil dieses volck guten theils auß matrosen und see-fahrenden leuten bestehen wuͤrde, koͤnnte man zum commando uͤber sie mit recht lauter see-officirer und solche leute, welche mit dem see-volck umbzugehen wissen, gebrauchenDiarEurop. 27 (1673) 109
- von unseren nacher Guinea beorderten see-officierern [wurde] ... ein sicherer vergleich wegen freier handelunge daselbsten und aufrichtunge eines forts [getroffen]1681 Schück,Kol.-Pol. II 117
- admiral ist der hoͤchste see-officirer, wenn man in einem lande keinen admiral-general oder admiral-general-lieutenant hat. wiedrigen falls aber stehet er unter dem admiral-general und commandiret die flotte, wenn derselbe nicht in see gehet1704 Hübner,ZtgLex. 9Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- mariniers, nautae: darunter werden nicht allein die see-officiers, sondern auch die matrosen und booths-knechte verstanden1710 Nehring,Lex. 271Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Übschr.:] rußisches see-kriegs-gerichts-verfahren und urtheil uͤber den vice-admiral C. und einige see-officiers, so ihr devoir nicht gethan1714 Lünig,CJMilit. Anh. 304Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die matrosen, commis und see-officiers besagter gesellschaft sollen in ansehung ihres dienstes unter keinen anderm als bloß unter unserm bereits errichteten oder noch zu errichtenden admiralitaͤts-collegiis stehen1772 NCCPruss. V 1, 2 Sp. 528Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- land- oder seeofficire und soldaten der kriegführenden mächte sollen von neutralen schiffen nicht an bord genommen werden1794 PreußALR. II 8 § 2037
- auf den östereichischen schiffen dürfen sich keine see-offiziers ... von den kriegführenden nazionen befinden, indem sonst das schiff nicht würde als neutral anerkannt werden1803 Kropatschek,KKGes. XVII 325Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)