Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seepaß

Seepaß

, m.

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amtl. Bescheinigung, die zur Identifizierung eines 1Schiffes (II) dient und insb. in Kriegszeiten und auf fremden Gewässern dem Inhaber ungehinderte Fahrt und freien Handel zusichert
bdv.: Seebrief (I)
  • als wollen wir, daß die gefälle nach folgender taxe gefordert und eingenommen werden sollen: ... ein see-paß 3 rthlr.
    1636 QFSchleswHG. XIV 222
  • ertheilung eines seepasses oder schiffbriefes
    1650 Richarz,Stade 138
  • daß kein schiffer ... sich unterstehen soll, seine reise ... fortzusetzen, er habe dann aus der stadt, woselbst das schiff hingehoͤret, oder von da er auslaͤuft, von buͤrgermeistern und rath des ortes, einen richtigen seepaß, nach dem beliebten formular unter der stadt insiegel und der stadtschreiber namen mit sich
    1661 Dähnert,Samml. III 466
  • [eine handels-compagnie soll] unter unserer flagge, authoritaͤt und schutz und mit unseren see-paͤssen versehen, den handel an freye orte daselbst treiben
    1682 CCMarch. VI 1 Sp. 555
  • weilen, da zu der Zeit Frankreich, Engeland und Holland in einen krieg, da Schweden noch nicht mit zu thuen hatte, eingewickelt waren, die Holländer und andere schwedische seepässe nahmen und unter dem deckemantel frei fahrende, dem königreich Schweden unzählige schätze und großen reichthum ... zubrachten
    1683 Schück,Kol.-Pol. II 158
  • sollen die schiffer gehalten seyn ... im voruͤberfahren ... eine bequeme person zu schicken, die den see paß und content-zettul an der zoll-staͤtte in der stadt S. dem koͤnigl. bedienten producire
    1692 HambGSamml. VI 290
  • [taxa sportularum:] der magistrat hat zu geniessen ... fuͤr einen see-paß 1 rthlr.
    1715 CStSlesv. II 515
  • seepaͤsse aber werden ... zu K. von der regierung ausgegeben
    1727 PreußSeeR. I 8
  • algierische see-paͤsse sind gewisse ausgestellte sicherheits-briefe, vermoͤge deren die damit versehene freundschaftliche schiffe ihre fahrt und reise, ohne von den algierischen schiffen und creutzern daran gehindert zu werden, uͤberall fortsetzen koͤnnen
    1753 Hellfeld I 170
  • zu den wichtigeren sachen und ausfertigungen, deren entscheidung und unterschrift wir [koͤnigl. majestaͤt] uns ... selbst vorbehalten haben wollen, rechnen wir ... die seepaͤsse, welche, kraft der mit auswaͤrtigen maͤchten geschlossenen tractaten, unsere unterschrift erfordern
    1768 SystSammlSchleswH. I 38
  • so hat sich jeder unserer unterthanen, welcher aus unsern häfen in die see gehen ... will, bei der nächstgelegenen landesregierung oder dem magistrat des orts mit den erforderlichen seepässen ... zu versehen, welche den nahmen des eigenthümers ... anzeigen sollen
    1803 Kropatschek,KKGes. XVII 328
unter Ausschluss der Schreibform(en):