Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seeräuberlohn

Seeräuberlohn

, m.

wie Seeräuberrecht 
  • diss war den hamburgischen und bremischen kauffleuhten sehr ungelegen, darumb rüsteten sie schiffe auss, und geriethen auf der see an etzliche seerauber, die wurden von ihnen erschlagen und 40 davon gefangen, gen Hamburg geführet, alda sie gerichtet und seerauber-lohn empfingen
    1557 Westphalen,Mon. II 1346