Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seerat

Seerat

, m.

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für das Seewesen (I) und insb. die Kriegs- und Handelsmarine eines Landes zuständiges Gremium mit Regelungs-, Aufsichts- und Verwaltungsfunktion; Admiralität; auch das einzelne Gremiumsmitglied
  • die pflicht nun und das ansehen dieser see-raͤthe beruhet ins gemein darauf, daß sie sorge tragen, wie die seefahrt rein und sicher vor allen feindlichen anfaͤllen moͤchte gehalten werden, damit ein jeder des rechtes der freien see geniessen koͤnne
    1677 Zesen,NlLeue 689
  • die see-raͤhte haben auch einen eignen schatz- und geldkasten ... darinnen man die gelder zu samlen pfleget, welche ... von auslaͤndischen, als einheimischen kaufleuten, vor die beschirmung ihrer wahren und schiffe, heuffig einkommen
    1677 Zesen,NlLeue 691
  • was die regierung des koͤnigreichs Franckreich anbetrifft, so giebt es ... anjetzo 7 besondere collegia, aus welchen allen, was beschlossen, in den allgemeinen regierungs-rath gebracht wird. vorerwehnte collegia sind: ... 4. der marinen- oder see-rath 
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 323
  • der seerath: ... ein rath, eine oberste aus mehrern gliedern bestehende behoͤrde, welche die aufsicht uͤber das ganze seewesen, besonders kriegswesen eines seestaates fuͤhrt und alle dahin einschlagende dinge und vorfaͤlle untersucht und daruͤber entscheidet (admiralität, admiralitätsgericht)
    1810 Campe IV 375
unter Ausschluss der Schreibform(en):