Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seereise

Seereise

, f.

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längere Fahrt mit einem Seeschiff, insb. zu Handelszwecken; ua. im Zsh. mit Seewetten
vgl. Sekuranz
  • beschwerlichkeiten, so sonderlich die see-reisen mitzufuͤhren pflegen
    1668 Lünig,TheatrCerem. I 732
  • die angehangene schiffsboͤthe, wann solche nach ... angetretener seereise, nicht in das schiff eingenommen worden, [sollen] keiner erstattung oder gemeinsamen contribution geniessen haben, ob selbige gleich zum gemeinen besten [abgehauen worden]
    1727 PreußSeeR. VIII 29
  • die wetten auf see-reisen sind nach verschidenen rechten verboten. wo aber der see-wetten halber kein verbot vorhanden ist, moͤgen sie wohl eingegangen werden
    1758 Estor,RGel. II 600
  • ein rheder ist derjenige, welcher ein schiff ausruͤstet und mit aller zur seereise erforderlichen nothdurfft versiehet
    1761 Cramer,Neb. 23 S. 13
  • alle wegen seereisen angestellte wetten werden hiemit gaͤnzlich verboten
    1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 37
unter Ausschluss der Schreibform(en):