Seereise, f.
Seereise, f.
längere Fahrt mit einem Seeschiff, insb. zu Handelszwecken; ua. im Zsh. mit Seewetten
vgl.
Sekuranz
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beschwerlichkeiten, so sonderlich die see-reisen mitzufuͤhren pflegen1668 Lünig,TheatrCerem. I 732 Faksimile
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die angehangene schiffsboͤthe, wann solche nach ... angetretener seereise, nicht in das schiff eingenommen worden, [sollen] keiner erstattung oder gemeinsamen contribution geniessen haben, ob selbige gleich zum gemeinen besten [abgehauen worden]1727 PreußSeeR. VIII 29
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die wetten auf see-reisen sind nach verschidenen rechten verboten. wo aber der see-wetten halber kein verbot vorhanden ist, moͤgen sie wohl eingegangen werden1758 Estor,RGel. II 600 Faksimile
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ein rheder ist derjenige, welcher ein schiff ausruͤstet und mit aller zur seereise erforderlichen nothdurfft versiehet1761 Cramer,Neb. 23 S. 13 Faksimile
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alle wegen seereisen angestellte wetten werden hiemit gaͤnzlich verboten1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 37