Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seereise
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Seeräuber
Seeräuberei
Seeräubergemeinschaft
seeräuberisch
Seeräuberlohn
Seeräuberrecht
seeräubisch
Seeraubung
Seerecht
Seereglement
Seereise
, f.
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längere Fahrt mit einem Seeschiff, insb. zu Handelszwecken; ua. im Zsh. mit Seewetten
vgl.
Sekuranz
- beschwerlichkeiten, so sonderlich die see-reisen mitzufuͤhren pflegen1668 Lünig,TheatrCerem. I 732Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die angehangene schiffsboͤthe, wann solche nach ... angetretener seereise, nicht in das schiff eingenommen worden, [sollen] keiner erstattung oder gemeinsamen contribution geniessen haben, ob selbige gleich zum gemeinen besten [abgehauen worden]1727 PreußSeeR. VIII 29
- die wetten auf see-reisen sind nach verschidenen rechten verboten. wo aber der see-wetten halber kein verbot vorhanden ist, moͤgen sie wohl eingegangen werden1758 Estor,RGel. II 600Faksimile (ca. 131 KB)
- ein rheder ist derjenige, welcher ein schiff ausruͤstet und mit aller zur seereise erforderlichen nothdurfft versiehet1761 Cramer,Neb. 23 S. 13Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- alle wegen seereisen angestellte wetten werden hiemit gaͤnzlich verboten1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 37
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Seerichter
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(Seeriemen)
Seerodel
Seesache
Seeschaden
Seeschäumen
(Seeschäumer)
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