Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seeseite

Seeseite

, f.

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I in Kehdingen: der See (II) zugewandte Seite; in Richtungsangaben beim Näherrecht (Retraktionsrecht)
  • wehren ... dem koper vnd verkoper von dem negesten erven oder dem benaberten na der seesidenn schuldt gegeuen worde, dat se bedrechliker wise den koep vnder einander gemaket, vnd dat kopgeldt tho hoge gesettet, ... will de noͤgeste blodtfruͤndt oder naber solkes bewisen, dartho werdt he billick gestadet
    nach 1517 Pufendorf IV app. 43
  • wann nun einer seine erb und guͤhtere ... verkaufft, ... koͤnnen nachgesetzte personen solchen kauff retrahiren (oder beysprechen): ... 4) wo diese von ihren rechten abgestanden, werden die zugelassen, so an der see-seite benachbaret seyn
    1662 KedingerLR. 156
  • daß nach anleitung gedachten land-rechts art. XXI. im lande Kedingen das jus retractus ex vicinitate ... solchergestalt in regula obtinire, daß der das jus retractus oder naͤherrecht habe, der an der see-seite oder ins westen benachbahret, dem es also, wie sie zu reden pflegen, die sonne zuscheinet
    1736 Jur. Ztg. für das Kgr. Hannover 29 (1854) 36
II wie Seeküste 
  • wird gegen solche unbillige land-herren vor noͤthig angesehen, daß die gemeine weiden ... und die besten lande an der see-seiten und an der Ems ... von einem jeden graß ... hinfuͤhro uͤber einen halben thaler oder dessen wehrt zur heuer nicht geben sollen
    1720 Brenneysen,OstfriesHist. II 192
  • die bauherrn ... besorgen alle bauten und reparationen ... an den bruͤcken und bollwerken an der seeseite der stadt
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 96