Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seevogt
Artikel davor:
Seestadt
Seestaven
Seestrand
Seestrichgerechtigkeit
Seestrom
Seetief
Seetonne
Seetraktat
(Seetrank)
Seeurkunde
Seevogt
, m.
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I
mit der Aufsicht über einen See (I), insb. die Fischerei, betrauter Amtmann; zT. Inhaber der Seegerichtsbarkeit
bdv.:
Seemeister (I),
Seerichter (II)
- daz die von S. in dem sew ze Sempach vischen sullent vnd mügent, in allem dem recht vnd in aller der masse, als die von Sempach, jetweder tail von dem andern vnbekümbert, vnd sullen ouch die von S. einem seevogt, den die von Lutzern darsetzent, tuon vnd gehorsam sin ze gelicher wise als die von Sempach, vngeuarlich1389 GlarusUrkS. I 351Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 2 m. minus 11 d. vor fische gekoufft vor des fischers hellffte vom seevoget1417 MarienburgAusgabeb. 245
- ouch hand u̍nser herren zwen erber man den sew voͤgten zů geben, die alle garn an dem Zu̍richsew ... su̍llent beschoͧwen1421 ZürichStB. I 305
- de sehevaget hefft de sehe inne, de thom ampthe horen vnd moth darvan doen, wo von olden ein wisse vnd wanheit gewest ist thor borch S.1520 ArchFischG. 4 (1914) 23
- des ersten, so lassent wir beliben die geschriften, so dan unser g.h. haruf geschickt hant, anträffen den meyen, die ordnung der weydlütten, sünst sprüch, brieve, ouch die sew vögt by irem schwörren alles beliben1523 ArchBern 38, 1 (1945) 78
- weil sie die sehe in heur gehabt und zwei fürsten zu S. mit hofe gelegen, hat itzlicher sehevogt seinem herrn vfspeisen müssen1558 ArchFischG. 4 (1914) 25
- gehördt die gemelte bůß [für ein Fischereivergehen], wie brüchlich in vier theyl zů theilen, vnnsern gnädigen herren vnnd obern beyder stetten ein theil, dem schultheißen den annderen, der statt M. den dritten vnd den sewvögtenn den vierdten theyl1566 MurtenStR. 390Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- hieruff gedachte gmeind A. disere ... ordnungen durch ... U., gewesner gerichts herr zu F. und der zit wol meritierter bauwherr und seevogt ... loblicher statt Z. ... zu übersëhen [lassen]1720 ZürichOffn. I 26Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- haben die hh. seevögt ex commiseratione und auss sonderbaren güetigkeit biss zu der nächsten seebereinigungs-conferenz zuogelassen, dass die hurdner (ohne praejudiz des hauptbriefs und ohne consequenzen) in ihrem ausgecirkten winkel mit zwey garen ... fischen können1727 ArchFischG. 8 (1916) 98
- die gerichtsbarkeit und nutzung des sees gehoͤrt allein der stadt ... zu unterhaltung und nuzung dieser oberherrschaft wird je zu 6 jahren von dem stand aus seinem grossen rath ein see-vogt geordnet. ... seine herrschaft erstrekt sich nur auf den see, und was von dem fischfang abhaͤngt1766 Fäsi II 122Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- see- und zihlvoͤgte: damit die ordnung uͤber die fischerey gehandhabet werde, so soll von einem jewesenden amtsmann zu N., aus jeder stadt und dorf, am see und an der Zihl gelegen, wo fischer sind, ein see- und zihlvogt gesetzet und beeydiget werden1777 Bern/Bergius,SammlLandesG. VIII 314
- die seevögte sollen auch gewalt haben, die fehlbare schiffleüte zu bestrafen, jedoch aber nicht höher als um drey gulden1780 GasterLsch. 492Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
Admiral, oberster Kommandeur der Kriegsflotte eines Landes
vgl.
Seeheldenschaft
- sofern ihm aber des obersten kriegsherrn nahme zukommet, ist er nicht allein feldherr, das ist, krieges-heupt zu lande, sondern auch admiraal generaal, das ist oberster see-vogt oder see-held uͤber die kriegs-fluht der vereinigten Niederlaͤnder1677 Zesen,NlLeue 668