Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): seewesend

seewesend

, adj.

auf hoher See (II) befindlich
  • um die delinquenten zu corrigiren, soll der admiral in seewesender den rath berufen und aus seinem und andere schiffe ein collegium formiren, die stimmen colligiren und folgends den artikelsbrief justiz und recht administriren, doch bei seiner rückkunft an den reichs-admiral von alles gute register [überliefern]
    1658 MärkForsch. 20 (1887) 145