Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Segensprecher

Segensprecher

, m.

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Person, die einen Segen (III) spricht, Beschwörer
bdv.: 1Segner
  • warsager vnd segensprecher ... ermanet vnd gewarnet vnd ... gestrafft
    1559 Reyscher,Ges. VIII 257
  • ob auch warsager, zauberer, segensprecher, crystallengucker oder sonsten mit verbottenen abergleubischen kunsten umbgehen oder auch die bey jetztgedachten leuten raht suchen und irer abergleubischen kuͤnsten gebrauchen under der gemeine zufinden
    1574/76 Hessen/Sehling,EvKO. X 303
  • zauberische segensprecher, wahrsager und teufels beschwerer, in unnsern herrschafften ... ahn leib und leben straffen zuelassen
    1620 Heitersheim(Barz) 25
  • wahrsager, aberglaubische seegensprecher und bockschicker aber moͤgen nach erheblichkeit deß verbrechens zum schwerdt verurtheilt ... werden
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 60 § 4
  • [Übschr.:] mandat, daß die geistlichen ihre zuhoͤrer von verbotenen rath und huͤlfe der ... seegensprecher ... nachdruͤcklich warnen sollen
    1682 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 230
  • alten weibern, segensprechern und andern, so unziemliche, zauberische, aberglaubische ... mittel gebrauchen, [wird das curiren verboten]
    1685 CCMarch. V 4 Sp. 21
  • die seegensprecher, brunnengraber, schatzgraber, wahrsager ... welche mit dem teuffel gemeinschafft ... gebrauchen, seynd ... mit dem schwerdt zu straffen, wann sie gleich niemands geschadt
    1709 Frölichsburg,CCCKomm. II 64
  • bestrafet man ... die segensprecher ... willkuͤhrlich und besonders mit einem gefaͤngniß bey wasser und brodt auf einige wochen
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 269
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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