Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Segner

1Segner

, m.

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wie Segensprecher 
  • warsager, teüffel beschwoͤrer, segner vnd ander dergleichen abgoͤtterer [werden] in vnserm fürstenthumb mit nichten geduldet
    1552 WürtNLO. 5r
  • [mit] der offenbaren kirchenstrafe sollen verrichtet werden: ... zeuberer, wicker, sortilegisten, segner 
    1570 Kurland/Sehling,EvKO. V 100
  • [Buchtitel: K. Horn,] eine predigt ... wider die beschwerer, wicker, christallenkuecker, zeuberer, nachweiser vnd seegner [Wolfenbüttel 1572]
  • sollen vnsere vnderthanen, die bißher auß fuͤrwitz oder aberglauben zu solchen warsagern, zauberern vnd segnern ... gelauffen, sich fuͤrbaß desselbigen gentzlich enthalten, ... [andernfalls sollen sie] ernstlich mit dem thurn oder sonst gestrafft werden
    1582 PfalzLO. I 9
  • daß diejenigen, welche solchen wahrsageren, teufelsbeschweereren und sägneren ... nachlaufen ... von der christlichen kirchen und gemeind abgeschnitten ... werden sollen
    1637 BaselRQ. I 1 S. 509
unter Ausschluss der Schreibform(en):