Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Sehnekerb)

(Sehnekerb)

, subst.

afries.
Zerschneiden einer Sehne; als bußwürdige Tat
bdv.: Sehnebruch
  • sinekerf and sinespield, allerlich haech ma to betane and bitha onbrinscze [Sehnenzerschneiden und Sehnenspaltung hat man einzeln zu büßen und beide darf der Kläger eidlich erhärten] 
    2. Hälfte 14. Jh. (Hs. 1464) WesterlauwersR. I 522
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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