Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Sehrnis)

(Sehrnis)

, f.

wie Sehr 
  • sa thiu seke to sone komth, istetter eng mon se, ther vm thes londis willa sernese jefta henda hebba, tha bynna scelda to betane [falls die Streitsache gesühnt wird und irgendein Mann da ist, der um des Landes willen Verletzung oder Schaden davongetragen hat, so sind diese von der eigenen Kampfgenossenschaft zu ersetzen] 
    15. Jh. FivelgoR. 210
unter Ausschluss der Schreibform(en):