Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sei

Sei

, f.


I Berechnung des Ertrags von Allmendweiden (insb. auf Almen) und entsprechende Zuteilung von Weideplätzen (oder Heu) auf der Basis bestehender Seirechte 
bdv.: Seiung
  • ist ein sey gemacht und geornet als haͤrnach statt...; des ersten ist gemacht und ab geseiget alles, das einer mag gewintren mit siner gewaͤscht
    1555 KonolfingenLGR. 228
  • die hierwider und ir angsechne sey und ordnung handlen und mehr schwyn in das achram tryben wurdent, dann inen durch die sey bewilliget
    1685 LaupenAmtsbez. 218
  • dass derjenige, so die sey überfahret, und mehr vych als es ihme zeüchen mag, auf die allmendt treibt, zechen schilling ... erlegen solle
    1695 Niedersimmental 143
II Weideanteil, -platz (pro Tier)
  • der schwynen halb ..., so achrum vorhanden ist, [soll man] ordenlich inseyen und kheiner über syn sey nitt thryben, by der bůß
    1611 KonolfingenLGR. 242
  • würde die almend mehr oder weniger, als hier vorgesehen, ertragen, so kann die sey nach proportion gemehrt oder gemindert werden
    1650 SchweizId. VII 601
  • dass es ihnen bey dem absterben ihrer ehegatten nach landrechtlicher theilung obige anzahl sey hätte bezeüchen mögen
    1775 Niedersimmental 191
  • [soll] einer jeden armen haushaltung, so entweders gar keine oder doch nicht völlig einer kuh sey hat, wenn sie es begehrt, ein zum pflanzen bequemes stuk allment-erdtrich von zweyhundert achtschüigen quadrat-klaftern abgestekt [werden]
    1775 Niedersimmental 192
III Abgabe, Gebühr für eine Sei (II) 
  • wer nun einen solchen allment-pläz erhalten, der soll verbunden seyn, denselben zehen jahr lang ... zu behalten, und kann ihn während dieser zeit gegen die dafür gelegte sey nicht wieder auswechseln
    1796 Niedersimmental 214
  • es wird für den ganzen sommer ... nur 10 krz. sey an die gemeinde bezahlt
    1808 SchweizId. VII 601
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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