Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seichte

Seichte

, f.

Untiefe
  • [wenn ein fertiger] kumt auf ein seichte, daß er das bedarf, daß er sich entlade, ... kaͤm ihm ... kein schif unter weegen, so soll er saͤndten nach der schefherrn schef. die seynd rechter zu salzgericht, dan ander schef
    15. Jh. Lori,BairBergr. 43
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