Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seidennäher
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Seidenkram
Seidenkrämer
Seidenkrämergilde
Seidenkrämerinnung
Seidenkrämermeister
Seidenmanufaktur
Seidenmanufakturier
Seidenmühle
Seidenmüller
Seidennäher
, m.
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wie Seidensticker
- [Schneiderzunftordnung:] auch sal ir eyner ... von allen den, die sie lernent, geben zwey pont, was glich eyme snyder oder eyme sydenner, an von iren kinden1395 ZGO. 16 (1864) 179
- han wir inpangen H.D. den sidenneher vor ein halben zunftigen gesellen und sal auch geben 8 pfd.; und were es, das er unser zunft vor folle haben wulte, so sulde er allis das geben ... dan zu gehort1418 ZGO. 16 (1864) 176