Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seidenverhändler

Seidenverhändler

, m.

wie Seidenhändler 
  • [Schwarzfärbeverbot:] da auch ein seiden- und schnuͤrverhaͤndler dem zugegen wissentlich handeln und daruͤber betreten wuͤrde, soll derselbe dadurch seiner ehren verlustig und dabenebenst mit ernster willkuͤhrlicher strafe ... beleget, auch die also betretene seide ... oͤffentlich verbrannt werden
    1642 HambMandSamml. I 511