Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seifensieder

Seifensieder

, m., (Seifsieder), m.

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(zunftgebundener) Handwerker, der Seife (I) herstellt; später auch: Betreiber einer Seifensiederei; ua. wegen der Feuersgefahr ist das Seifensieden oft reglementiert
bdv.: Seifenmacher
  • te weten den zeepseders up elck tonne zeeps, die zy niet waerachtich an en brochten, te verbueren drie ℔ totter stede muraige behoeff
    1452/94 AmsterdamRbr. 274
  • dat gheen zeepsieders hen vervorderen sullen in de ketel te ghieten traen, roesel, cokenvet oft eenighe andere onbequame vetticheden
    1526 AmsterdamGildew. I 62
  • uf dem martplaetz vor dem raithause ... hinder denen kremern sollen stheen und sietzen seifensieder, weißkremer mit leinentuich ... keine ein groessern diesch oder krame als 4 schue ufslagen
    1557 MarburgRQ. I 415
  • alle goltschmid, muntzer, kangisser, setteler, kurschner, seiffensieder ... sollen schuldig sein buchsenn zu haltenn
    1573 ZHarz 5 (1872) 511
  • [wenn] die bossche seepe, den coipluyden ... gesant, nijtt oprecht und guidt to wesen befunden wurde, ... soo muegen die coiplude alsdan darvan affstandt doen und die seepe wederom senden then koste ... van die verkoepers off seepsiederen 
    1577 's-HertogenboschAmbg. 661
  • seiffensieder, brantewein brenner, kruͤger vnd dergleichen geferliche vnleidtliche handtwercke moͤgen in denen heusern nicht angerichtet noch geuͤbet werden, do sie zuuorn nicht gewesen ohne der nachbarn willen
    1586 LübStat. III 12 § 12
  • sollen alle quartal die meister der seiffensiedter ... ein bömischen groschen ... in die ladten geben
    1638 MittDBöhm. 50 (1912) 452
  • daß hinfuͤrter keiner, ... sonderlich auch die seiffensieder, von einem anderen ort, denn aus den lagerstaͤdten, von unsern factoren, die ihme noͤthige salze ... holen ... moͤge
    1664 CCMarch. IV 2 Sp. 24
  • soll man auff die seiffen-sieder gute achtung geben, daß sie die leute durch allzu feuchte seiffe am gewichte nicht uͤbervortheilen
    1666 GothaLO. II 3 Tit. 44
  • die jenige, welche wagenschmier, fuͤrneiß, goldschlager-farbe oder dergleichen fette materien zurichten, [sollen] ... in einem, ausser der stadt gelegenen sichern orth, allwo der gemein kein schaden zugefuͤgt werden kan, sieden ... dieweilen bey denen oelern und seiffensiedern eine gleiche gefahr zubefoͤrchten, als wollen wir auch, daß alle die jenige, so sich sonsten des liechtziehens gebrauchen, solches an bequemen sicheren oerthern mit aller sorgfaͤltigkeit und gewarsamkeit verrichten
    1688 CAustr. I 332
  • metzger, saiffensieder und liechterzieher, ... so schmaltz, unschlicht, schmeer und dergleichen schmeltzen, sollen dasselbe nicht thun an gefährlichen orten
    1705 Wüst,Policey II 319
  • [feuer-meister müssen acht haben] auf die seiffen-sieder und licht-zieher, daß dieselben bey naͤchtlicher zeit kein unschlitt-talg schmelzen
    1735 HannovPolG. 86
  • denen handwerkern und künstleren ... nahmentlich aber denen ... seiffen-siederen, pergament-bereiteren, lohe- und weißgerberen
    1743 Crone,GildenCoesfeld 59
  • zu Nuͤrnberg [duͤrfen] ... die seifensieder ihre seife nicht eher oͤffentlich verkaufen ..., als bis sie solche vorher durch beeidigte schauer haben besichtigen und stempeln lassen
    1755 Ludovici,KfmLex.1 IV 1855
  • sollen bei haltung deren drei kirchtägen iederzeit denen häffner daß trinkgeschier, ingleichen denen saifensiedern oder sonst die nach gewicht was fail haben auf das genauiste visitieret und abzimmentieret werden
    1756 OÖsterr./ÖW. XII 354
  • weil die lichtermacher und seifensieder zu treibung ihres handwerks unschlitt, asche und kalk noͤtig haben, so [sollen] ... die untertanen kein unschlitt auser lands verkaufen
    1779 Weisser,RHandw. 366
  • tuchmacher, seifensieder, knopfmacher ... werden auf den brandenburgischen doͤrfern nicht gelitten
    1785 Fischer,KamPolR. I 706
  • die seiffensieder sind zu Nuͤrnberg zwar unzuͤnftig aber doch auf eine anzahl von 10 eingeschraͤnkt
    1790/91 Gatterer,TechnolMag. I 603
  • gefährliche gewerbe sind ... seifensieder, lichtgießer und töpfer
    1794 PreußALR. II 8 § 2062
  • kerzenfabrikanten dürfen nur private handelsleute bedienen, ebenso die seifensieder, die übrigens patentiert sein müssen
    1796 SchweizArchVk. 38 (1941) 120
  • unreinliche, ungesunde gewerbe und handwerker muß die gesundheitspolicey von den wohnungen mehrer menschen moͤglichst entfernt halten. gerber, seifensieder, lichtermacher, saitenspinner u.d.m. trifft hauptsaͤchlich dieses schicksal
    1802 v.Berg,PolR. II 113
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