Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seihe

Seihe

, f.

Siebvorrichtung, Seiher
  • es sollen auch solche wasserstein von innen mit einer seyhen versehen seyn, ... daß weder spuͤlwuͤsch, gedaͤrm von huͤnern vnd voͤgeln noch eynige andre grobe vnreynigkeyt dardurch in den winckel [zwischen zweyen heussern] außgeschuͤtt werden moege
    FrankfRef. 1578 VIII 7 § 10
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