Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seilerarbeit

Seilerarbeit

, f.

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wie Seilerwerk 
  • es soll auch kein meister ... von einem hauß zum anderen ... gohn und die sailerarbeit hin und wider failtragen
    1624 SGallenStB. II 298
  • sol keinem derselben [invaliden soldaten] seiler-arbeit zu verfertigen verstattet werden
    1734 CCMarch. V 2 Anh. 246
  • die ausfuhr des roh und unverarbeiteten hanfs [ist] universaliter verbothen, hingegen aber die außer landsbringung der wirklich verfertigten seilerarbeit vollkommen erlaubt, und noch anbey dergleichen rechtmaͤßige seilerwaar ... von dem accis und essitozoll ... befreyt
    1761 KurpfSamml. II 782