Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seilerhandwerk

Seilerhandwerk

, n.

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I wie Seilerzunft 
  • ein jeder meister des seilerhandwerks sollen alle und jede seiler und was dann der gattung und in ihr handwerk gehörig ist, also bereiten und machen, daß in demselbigen kein betrug erfunden ... sei
    16. Jh. BayrHdw. 123
  • daß hinfüro kein meister des seilerhandwerks keinen lehrjungen weniger dann 3 jahre zu lernen annehmen ... soll
    1607 BayrHdw. 124
  • es soll allein dem gemeinen seilerhandwerk zugelassen sein ..., die kühschwänze von den gerbern allhie ... [zu] kaufen
    1660 BayrHdw. 125
  • W., ambtmann zu Baden, dermahliger oberer zunfft-maister des löblichen seiler handtwercks allda
    1726 BadHeimat 49 (1969) 81
II Beruf, Gewerbe des Seilers (I) 
bdv.: Seilwerk
  • das hinfuro kainer, so sich alhie des sailerhandtwercks gebrauchen will, in die sailerzunfft uff- und angenomen werden soll, er hab dann zuvorderst den burgermeistern sich angetzaigt und den burgeraidt gethan
    1573 FrankfZftUrk. II 65
  • es soll auch kein sattler noch anderer, der das seilerhandwerk nicht kann, kein treibschnur ... feil haben
    16. Jh. BayrHdw. 123
  • solle keiner ... kein sail oder salben fail haben, er habe dann das sayler-handwerck ... aufrecht und redlich erlernt
    1660 Reyscher,Ges. XIII 356
  • wer nun die seiler-innung ... nicht gewonnen ... hat, dem sol das seiler handwerck, wenn er auch gleich anderwaͤrts meister waͤre, so wenig von sich allein als noch weniger mit gesellen und jungen, alhier zu treiben erlaubet seyn
    1734 CCMarch. V 2 Anh. 245
  • denen saͤmtlichen soldaten ..., so in wuͤrklichen diensten stehen, und das seiler-handwerk gelernet, aber keine eigene haͤuser haben und die innung nicht gewonnen, soll nur erlaubt seyn, als gesellen bey denen handwerks-meistern zu arbeiten
    1782 NCCPruss. VII 1583
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