Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seiltänzer

Seiltänzer

, m.

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Kunsttänzer, der auf einem gespannten Seil (I) balanciert; das Gewerbe gilt als unehrlich, es wird zT. mit Zauberei und Gaukelei in Verbindung gebracht und ist deshalb vielerorts reglementiert oder verboten
  • ist befohlen, ... den saildanzern zwen tag ihre kunst sehen zu lassen [zu] erlauben
    1616 NürnbRatsverl. II 496
  • bei jahr- und wochen-maͤrckten ... sollen seil-taͤntzer, gauckler, springer [nicht gestattet werden]
    1666 GothaLO. II 3 Tit. 14
  • wollen wir auch die spilleuth in genere, ... lieder-singer, artzten, seiltantzer, fecht-schuelen, und fail-baͤder ... in und vor der stadt gaͤntzlichen abgestellet haben
    1691 CAustr. I 550
  • die umblauffende ... seil- und schwerdt-tantzer ... und dergleichen unnützes gesindel ... wollen wir fernerhin auf solchen jahrmärckten nicht geduldet ... wissen
    1692 SammlVerordnHannov. II 224
  • diesem kirchweyh-schutz hanget auch ferner an die verguͤnstigung ... marcktschreyer, sailtantzer, klopff-fechter und comoͤdianten zu dulten
    1705 KlugeBeamte I2 408
  • gauckler, seil-täntzer, riemenstecher ... sollen in keinen unsern städten ... in- als ausserhalb den jahrmärckten und kirchmessen ... zugelassen ... seyn
    1718 HannovGBl. 8 (1905) 218
  • riemenstecher, gluͤckstoͤpfer ... seiltaͤnzer ... alles nur ... liederliche gesindel soll nicht geduldet ... werden
    1723/75 BrschwWolfenbPromt. II 448
  • sind folgende gewerbe und handthierungen dem adel verboten: ... seiltaͤntzer, gauckler, taschenspieler
    1752 v.Loen,Adel 423
  • verzeichnis der unehrbaren personen ... seiltaͤnzer, stocknarren
    1785 Fischer,KamPolR. I 278
  • luftspringer, seiltaͤnzer, taschen- und marionetten-spieler ... [ohne erlaubniß werden] an das zwangs-arbeitshaus in Z. abgeliefert
    1801 VerordnAnhDessau II 75
unter Ausschluss der Schreibform(en):