Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seitenbefreundete

Seitenbefreundete

, m.

wie Seitenverwandte 
  • die vätterliche lehen ... werden die genent, welche von des besitzers vatter anherren oder desßelbigen vatter nit über sondern mit und unter dem vierten grad herkhomen, die dan auch nit allain auf alle und iede mannliche lehenserben absteigender lini sondern auch auf die seitenbefreündte ... fallen
    1608 OÖLTfl. VI 8 § 3
  • neue lehen müeßen mit neuer und sonderbarer einantwortung von dem lehensherren übergeben und der lehenman in daß lehengueth eingefüehrt werden. es fallen auch solche lehen ainig und allain auf die kinder männliches geschlechts und gar nit auf die collateral- und seitenbefreündte 
    1608 OÖLTfl. VI 9 § 3