Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seitenerbe

Seitenerbe

, m., Seiterbe, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
2Erbe aus der Seitenlinie, Erbberechtigter zweiten Grades
  • wo sich erbfäll begeben zwischen der seyttenerben, vnd ainer zůwissen begert, wie nahennt dieselben seyttenerben einannder gefründt vnd mit syptschafft verwonndt sind, so soͤllen dieselben person in die zwerch linj, gegeneinannder über, auf zwo seytten, gestellt, vnd zůzelen angefanngen werden
    1518 BairLRRef. Tit. 48, 4
  • ein yeglich geschwistergit, das allain seyttenerben hat, mag sein hab vnd gůet, wol geben ... wem es wil, frembden oder lanndleüten, die nit schänntlich person sind, daran soͤllen es seine geswistergit ... nit jrren
    1518 BairLRRef. Tit. 50, 1
  • so dieselben khinder ôn eelich naturlich erben absteigender lini abgeen, das dann alles vätterlich guet halb auf die seitenerben derselben lini und der ander halb thail hinder sich auf den vatter ... fallen
    1528 ZeigerLRb. 386
  • es stet in aines testierers freien willen, das ehr den ... seitenerben etwas ... verordne
    1544 Perneder,Inst. 64r
  • wa sich erbfell begeben zwischen den seiten erben, vnd einer zuwissen begert, wie nahe dieselben seiten erben einander mit sypschafft verwandt seindt, so sollen dieselbe personen in die zwerch oder seiten lini gegen einander vber, vff zwa seiten gestalt, vnd zu zelen angefangen werden
    JülichRef. 1555 S. 90
  • wann keine erben in ab- noch aufsteigenden linien ... verhanden sein, so erben die seiterben, das ist bruder undt schwestern
    1565 Klammer,CompJuris 22 § 8
  • daß wann kheine kinder von der verstorbnen person vorhanden, daß heyratguet oder widerlag dem überlebenden thail aigenthumblich haimbfalle und er den andern nechst befreundten seittenerben davon ichtwas hinauszugeben nit schuldig sein solle
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 39 § 6
  • da auch der verstorbener nur allein geschwestrige von einer, vätter- oder mütterlicher seithen verlassen hätte, erben dieselbe gleichfalls nach anlaß gemeiner rechten den verstorbenen bruder oder schwester in allem, mit außschliessung aller anderer collateral- oder seithen-erben 
    1713 TrierLR. V § 4
  • so fallen doch dieselben [rittermaͤßigen] lehen nicht auf die toͤchter, sondern auf die seiten-erben, so neben dem verstorbenen in den lehen-brieffen begriffen werden
    1727 Lünig,CJFeud. II 458
  • die seiten-erben als bruder, schwester, derselben kinder ... und die von ihnen herstammen
    1729 CAustr. IV 540
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):