Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seitenerbschaft
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seinselbst
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Seirecht
Seis
Seite
(Seitelschlot)
Seitenbefreundete
Seitenerbe
Seitenerbschaft
, f.
Erbfall in der Seitenlinie
bdv.:
Kollateralerbfall,
Seitenfall (I)
- in seiten- oder collateral-erbschafften hat das einwurffrecht nit stat1616/29 OÖLTfl.(Strätz) V 16 § 13
- die einwohner der Vereinigten Niederlande entrichten von den ihnen in unsern staaten anfallenden seiten-erbschaften ... dieselbe abgaben, welche von unsern unterthanen in jeder hollaͤndischen provinz ... erweißlich erhoben werden1786 NCCPruss. VIII 1654Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin