Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seitengewehr

Seitengewehr

, n.

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an der Seite (I) getragene Hieb- und Stichwaffe, Bajonett
bdv.: Seitenwehr
  • söllend die potten, so von der thoufferen wegen ußgesandt werden an die landtsgemeinden ... mengklichen vermanen, sich eerlich bewert zemachen mit guten syten gweren 
    1580 SchweizArchVk. 12 (1908) 226
  • wan aber die sach wichtig, möchten die zentschöpfen auch ein vorgericht halten und soll ein ieder zentschöpf ein seitengewehr bei sich haben
    16. Jh. WürzbZ. I 1 S. 618
  • mannspersonen sollen das seitengewehr tragen zur predigt, zum markt, auf den straßen und vor audienz
    1671 SchweizArchVk. 12 (1908) 226
  • die ... recommendirte bajonetten betreffend: ... die roͤm. kayserl. maj. [begehrt] ihre recroutirte voͤlcker auch nur mit dem seiten-gewehr zu stellen
    1688 Moser,StaatsR. 29 S. 360
  • welcher ohne seitengewehr in die grichtstuben hineintrittet, der solle dem gricht 3 ℔ verfallen sein
    1733 SGallenOffn. II 558
  • muͤssen die scharfrichter und schinder ... kein seiten-gewehr oder tegen tragen
    1757 Estor,RGel. I 431
  • der leibwache darf sich der gesandte nicht einmal 1mi, geschweigens 2di ordinis, sondern nur eines schweitzers oder thorstehers mit seitengewehr bedienen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 55
unter Ausschluss der Schreibform(en):