Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seitengewehr
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, n.
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an der Seite (I) getragene Hieb- und Stichwaffe, Bajonett
bdv.:
Seitenwehr
- söllend die potten, so von der thoufferen wegen ußgesandt werden an die landtsgemeinden ... mengklichen vermanen, sich eerlich bewert zemachen mit guten syten gweren1580 SchweizArchVk. 12 (1908) 226
- wan aber die sach wichtig, möchten die zentschöpfen auch ein vorgericht halten und soll ein ieder zentschöpf ein seitengewehr bei sich haben16. Jh. WürzbZ. I 1 S. 618Faksimile (ca. 164 KB)
- mannspersonen sollen das seitengewehr tragen zur predigt, zum markt, auf den straßen und vor audienz1671 SchweizArchVk. 12 (1908) 226
- die ... recommendirte bajonetten betreffend: ... die roͤm. kayserl. maj. [begehrt] ihre recroutirte voͤlcker auch nur mit dem seiten-gewehr zu stellen1688 Moser,StaatsR. 29 S. 360Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- welcher ohne seitengewehr in die grichtstuben hineintrittet, der solle dem gricht 3 ℔ verfallen sein1733 SGallenOffn. II 558Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- muͤssen die scharfrichter und schinder ... kein seiten-gewehr oder tegen tragen1757 Estor,RGel. I 431Faksimile (ca. 186 KB)
- der leibwache darf sich der gesandte nicht einmal 1mi, geschweigens 2di ordinis, sondern nur eines schweitzers oder thorstehers mit seitengewehr bedienen1770 Kreittmayr,StaatsR. 55Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)