Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seitengraben
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, m., (Seitelgraben), m.
Abzugsgraben; Nebengraben
- van den zijdellgrauen sall weesen als auerdraegen is, meer sonder toeslaghe te bekomen1483 Beekman,DijkR. II 1832
- wer von seinen guͤthern das gewaͤsser ... in die wege oder deren seiten-graben ableitet, soll ... zur straffe gezogen und zur schadens-ersetzung angehalten [werden]1746 HessSamml. IV 915
- niemanden [soll] gestattet werden, aus denen seiten-graben eigenmaͤchtig ... eine waͤsserung auff seine wiesen zufuͤhren1746 HessSamml. IV 915
- alles vieh-huͤten und treiben mit den vieh-heerden durch die zu ableitung des wassers von den wegen gezogene seiten-graͤben von einer trift zu der andern, ... ingleichen die frevelhafte beschaͤdigung der zu beschuͤtzung der seiten-graͤben gesetzen stoßpfaͤhle ist ernstlich ... verboten1761 BrschwWolfenbPromt. II 579Faksimile - digitalisiert im Rahmen der Sammlung "Freiburger historische Bestände - digital"