Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seitengraben

Seitengraben

, m., (Seitelgraben), m.

Abzugsgraben; Nebengraben
  • van den zijdellgrauen sall weesen als auerdraegen is, meer sonder toeslaghe te bekomen
    1483 Beekman,DijkR. II 1832
  • wer von seinen guͤthern das gewaͤsser ... in die wege oder deren seiten-graben ableitet, soll ... zur straffe gezogen und zur schadens-ersetzung angehalten [werden]
    1746 HessSamml. IV 915
  • niemanden [soll] gestattet werden, aus denen seiten-graben eigenmaͤchtig ... eine waͤsserung auff seine wiesen zufuͤhren
    1746 HessSamml. IV 915
  • alles vieh-huͤten und treiben mit den vieh-heerden durch die zu ableitung des wassers von den wegen gezogene seiten-graͤben von einer trift zu der andern, ... ingleichen die frevelhafte beschaͤdigung der zu beschuͤtzung der seiten-graͤben gesetzen stoßpfaͤhle ist ernstlich ... verboten
    1761 BrschwWolfenbPromt. II 579