Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seitenlinie

Seitenlinie

, f., Seitlinie, f.

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Verwandtschaft außerhalb der direkten (aufsteigenden oder absteigenden) Linie, Verwandtschaft zweiten Grades, Nebenlinie, Querlinie 
  • in der zwerg oder syten linien das sind brüder oder schwestern vß beiden eltern gesipt, das ist von einem vatter vnd einer můter geborn, die schliessen vss brüder vnd schwestern, die allein vss einer person der eltern, das ist einhalb gesipt sind
    1498 WormsRef. IV, 4, 1, 13
  • so ain person mit tod vergeet, vnd weder kinder, noch kindßkinder ... in absteigender lini, desgleichen weder bruͤder noch schwester, noch bruͤder oder schwester kinder oder kindßkinder, in der seiten linien ... verliesse, so sol alßdann das erb denselben, ye den naͤchsten im grad zůfallen
    TirolLO. 1532 III 17
  • wan der verstorbenn kein kinder oder kinds kynder nach jmm verlast, ist anzůsehen, ob er vatter oder můtter, anherren oder anfrauwen, jn vffstigender, vnnd süster oder broder jn der seitlinien nachlasse
    KölnErzstiftRef. 1537 Bl. 65v
  • so yemand ... on eeliche erben absteigender linj mit tod abgeet, vnd in aufsteigender lini, vater vnd muter ... in leben sein, so erben dieselben, jre kinder, vnd schliessen aus ... alle in der seiten lini, außgenomen brüder vnd schwester
    NürnbRef. 1564 XXXV 2
  • das die gemeyne beschribene recht, die succession oder erbungen in trej linien theylen, namlich in die absteigend, auffsteigendt vnd seyten linien 
    SponheimUGO. 1578 Art. 98
  • [die] verordnung der vngleichen erbschafft zwischen soͤhne vnd toͤchter [erstrecket] sich allein in der niedersteygenden, vnd nicht in der seytlinien 
    EiderstLR. 1591 II 12 § 1
  • is ... verboeden, dat in collateralibus, dat is, in den sydtlinien, nene person in dem ersten graedt, nömentlyck neen broder mit syn suster ... sick ehelyck vermahlen mögen
    1596 Ostfriesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 528
  • die gesipten in vff- vnd abstigender linien söllend den gefründten der sytenlinien, wan die schon in glichem grad sind, vorgan
    1621 BruggStR. 231
  • als söllen die kinder inskünftig nit allein in vffstygender, sonder ouch in der syten- vnd nebetlinien ... an irer elteren statt erben
    1623 ZofingenStR. 333
  • die .. collateralis oder transversalis, die seit-linea, darinnen diejenigen stehen, die mit einander einen gemeinen ursprung haben, oder von einem gemeinen stamme herkommen
    1650 EstRitterLR. 243
  • da keine kindere, sondern nur brüder, schwestern oder andre verwandten auß der seiten-linien hinterblieben, sollen die mobilien an kleidern, haußgereth, den freunden allein, daß geldt aber uff die helffte verbleiben
    1657 RigaStR. 315
  • [Erben sind] auch diejenigen, welche von denen seit-linien herstammen und sonsten agniti & cognati, in Sachsen anverwante von der schwert- und spiel-seite genennet werden
    1697 Hahn,ErbmeierR. 114
  • es gehoͤren ... unter die regalia fisci die bona vacantia oder erblose guͤter, wann nemlich ... kein bluts-freund und erbe ... biß auf den 10ten grad von ab- und aufsteigender wie auch seiten-linie vorhanden ist
    1705 KlugeBeamte I2 526
  • daß es bey der blutschande darauf nicht ankomme ... ob die verwandten, die mit einander unzucht treiben, von der aufsteigenden, niedersteigenden, oder von der seitenlinie sind
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 963
  • daß unter den nahe versippten und verschwaͤgerten, welche nicht in einem senat zusammen sitzen koͤnnen, ... in der seitenlinie ... bruders- und schwestersoͤhne ... begriffen seyen
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 176
  • dies erbrecht erstreckt sich auf den ganzen nachlaß, wenn die aufgenommene person nur verwandten in aufsteigender, oder in der seitenlinie, oder einen ehemann verläßt
    1794 PreußALR. II 19 § 51
  • wegen der buͤrgerlichen verwandtschaft ist die ehe ... in der seitenlinie aber nur zwischen den natuͤrlichen kindern des adoptivvaters und den adoptivkindern [verboten]
    1801 RepRecht VI 240
  • in der seitenlinie ist die ehe unter schwester und bruder, ohne unterschied der ehelichen oder unehelichen abstammung ... verboten
    BadLR. 1809 Satz 162
  • die grade der verwandtschaft zwischen zwey personen sind nach der zahl der zeugungen, mittelst welcher in der geraden linie eine derselben von der anderen, und in der seitenlinie beyde von ihrem naͤchsten gemeinschaftlichen stamme abhaͤngen, zu bestimmen
    1811 ÖstABGB. § 41
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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