Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seitenmesser
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Seitenkind
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Seitenmauer
Seitenmaut
Seitenmesser
, n.
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an der Seite (I) getragenes, größeres Messer, das ua. als Waffe dient
bdv.:
Seitenwehr
vgl.
Seitengewehr
- ob ain gesessner zu dem wein geet, der sol sein haken oder seitenmesser under seiner gurtl haben1512 NÖsterr./ÖW. VII 889Faksimile (ca. 48 KB)
- es soll keiner ein ander wehr bey sich im stipendio haben und hatten als ein ziemliches seitenmesser, tusecken oder hessen, aber dieses nur alsdenn tragen, wenn er mit erlaubnis über feld reise1798 Schnurrer,WürtKRef. 460