Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seitenmesser

Seitenmesser

, n.

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an der Seite (I) getragenes, größeres Messer, das ua. als Waffe dient
bdv.: Seitenwehr
  • ob ain gesessner zu dem wein geet, der sol sein haken oder seitenmesser under seiner gurtl haben
    1512 NÖsterr./ÖW. VII 889
  • es soll keiner ein ander wehr bey sich im stipendio haben und hatten als ein ziemliches seitenmesser, tusecken oder hessen, aber dieses nur alsdenn tragen, wenn er mit erlaubnis über feld reise
    1798 Schnurrer,WürtKRef. 460
unter Ausschluss der Schreibform(en):