Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seitenverwandte

Seitenverwandte

, m., f.

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  • daß die in aufsteigender lini dem verstorbnen verwahnt ... sein, gar kheinen zuetritt zu desßelben verlaßung haben, so gar, daß auch in zehenten grad deren seitenverwandten, ja in mangl derselben auch der fiscus ainen eheleiblichen vatter, mueter, anherrn und anfrau außschließen thuet
    1609 Wesener,ErbrechtÖsterr. 58
  • es koͤnnen ... die seiten-verwandten auf zweyerley art betrachtet werden, (1) unter sich, dahin gehoͤret die roͤmische computation, (2) im ansehen des gemeinen stammes, wie sie vom selbigen absteigen
    1709 Titius,GeistlR. 617
  • da es sich aber zutragen solte, daß mehr seitenverwandte oder blutsfreunde in gleichem gradu verhanden, sollen sie, wann 2 gleich nahe wären, beide zur vormundschaft und pflegschaft zugelassen werden
    1718 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 207
  • es duͤrfen also eben so wenig die ascendenten, seiten-verwandten oder fremde testaments-erben dem uͤberlebendem ehegatten dasjenige conferiren, was sie vom verstorbenem erhalten
    1765 NCCPruss. III 715
  • unter blossen seitenverwandten, wenn gleich ein respectus parentelae vorhanden waͤre, ... findet keine sogenannte qualificirte kuppeley statt
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 992
  • in den fuͤr erblich erklaͤrten domainen-laßguͤtern zu G. ... bei der erbtheilung zwischen der witwe und den seitenverwandten eines vormaligen domainen-laßbauers
    1786 Rabe,PreußG. I 7 S. 504
  • andere seitenverwandte, außer den geschwistern ersten grades, können zur ernährung unvermögender familien-mitglieder nicht gezwungen werden
    1794 PreußALR. II 3 § 22
  • wer geschwister oder solche seitenverwandten, denen er respect schuldig ist, oder mit welchen er in häuslicher verbindung lebt, ermordet, der soll ebenfalls zum richtplatze geschleift, und mit dem rade von oben herab hingerichtet werden
    1794 PreußALR. II 20 § 875
  • bei den weiblichen seitenverwandten ist ... die sammtbelehnung nur im ersten glied nothwendig ..., und es ist damit allen ihren lehensfaͤhigen nachkommen, die mit ihrem mann gleiches namens und stammes sind, ohne weitere fortsetzung der sammtbelehnung ihr recht gewahret, so weit sie die abstammung von einer solchen sammtbelehnten lehenstochter erweisen koͤnnen
    1807 SammlBadStBl. I 621
  • das ehehinderniß der verwandtschaft erstrecket sich unter seitenverwandten bey der judenschaft nicht weiter, als auf die ehe zwischen bruder und schwester, dann zwischen der schwester und einem sohne oder enkel ihres bruders oder ihrer schwester
    1811 ÖstABGB. § 125
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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