Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seitenwehr

Seitenwehr

, n., f.

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wie Seitengewehr 
  • es sollen auch die berg-gesellen ... keine gefaͤhrliche verbottene wehr ausserhalb der gemeinen seyten wehr ... tragen
    1553 FerdBO. Art. 157
  • es soll auch das jung paurßuolck auff dem land, in den gerichten vnnd hoffmarchen ... vor vnnd eher sy achtzehen jar jres alters erraicht haben, kain seiten noch andere woͤhr tragen
    BairLO. 1553 VI 6, 2
  • sindt also iren vier von der schneiderzunft im closter gelassen, doch uf pitt des priors unbewehrt allein das sie gewondliche seitten wehr angetragen
    1556 Schindler,VerbrFreib. 168
  • daß ein jeder rathsfreund vnd hindersaß seitenwehr in kürchen tragen solle
    1587 WaldkirchStR. 21
  • [wan ein lediger gsell] mit tod abgehet, derselb und dieselbigen sollen einem amman ... die besten anlegung seiner kleider und seitenwehr ... zum haubtrecht verfallen sein
    1601 Widnau 271
  • es soll auch ein jeder unnserer underthanen, unnd hindersässen, deßgleichen die noch ledige vermögliche burgers söhn, ire ober- und underwöhr, wie ihme die uffgelegt, die dienst knecht, und unvermöglichen burgers söhn aber, zum wenigsten ire guete seittenwohr haben, die sollen alle jahr ... besehen werden
    1620 Heitersheim(Barz) 52
  • es soll keiner vor gricht oder landsgmeind erscheinen mit anderm gwer als mit seinem seiten wehr 
    1650 GraubdnRQ. II 268
  • auch sol ein jeder junge maister versehen sein mit einer seytenwehr 
    1665 ZMährSchles. 13 (1909) 186
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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