Seitenwehr, n., f.
Seitenwehr, n., f.
wie Seitengewehr
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es sollen auch die berg-gesellen ... keine gefaͤhrliche verbottene wehr ausserhalb der gemeinen seyten wehr ... tragen1553 FerdBO. Art. 157 Faksimile
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es soll auch das jung paurßuolck auff dem land, in den gerichten vnnd hoffmarchen ... vor vnnd eher sy achtzehen jar jres alters erraicht haben, kain seiten noch andere woͤhr tragenBairLO. 1553 VI 6, 2 Volltext (und Faksimile)
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sindt also iren vier von der schneiderzunft im closter gelassen, doch uf pitt des priors unbewehrt allein das sie gewondliche seitten wehr angetragen1556 Schindler,VerbrFreib. 168
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daß ein jeder rathsfreund vnd hindersaß seitenwehr in kürchen tragen solle1587 WaldkirchStR. 21 Faksimile
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[wan ein lediger gsell] mit tod abgehet, derselb und dieselbigen sollen einem amman ... die besten anlegung seiner kleider und seitenwehr ... zum haubtrecht verfallen sein1601 Widnau 271
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es soll auch ein jeder unnserer underthanen, unnd hindersässen, deßgleichen die noch ledige vermögliche burgers söhn, ire ober- und underwöhr, wie ihme die uffgelegt, die dienst knecht, und unvermöglichen burgers söhn aber, zum wenigsten ire guete seittenwohr haben, die sollen alle jahr ... besehen werden1620 Heitersheim(Barz) 52
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es soll keiner vor gricht oder landsgmeind erscheinen mit anderm gwer als mit seinem seiten wehr1650 GraubdnRQ. II 268 Faksimile
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auch sol ein jeder junge maister versehen sein mit einer seytenwehr1665 ZMährSchles. 13 (1909) 186