Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): seitwärts

seitwärts

, adv.

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wie seitlings 
  • [wann] personen, so einander seitwarts, im ersten oder andern glied, vngleicher linien vorwand, ... blutschande mit einander begehen, sollen beide mit staupen schlegen vnserer lande ewig vorwiesen werden
    1572 KursächsKonst. IV 22
  • nach gemeinem rechte, succediren in dem vaterlichen lehn ohn end die, welche von dem ersten lehens faher in der seitwarts nider steigenden linien herkommen
    1586 Schwartzkopf,DiffIur. P vijv
unter Ausschluss der Schreibform(en):